ARTIKEL 20
Artikel 20
Nicht-Erfüllung von Verpflichtungen
Einem Mitgliedstaat, der seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommt, kann der Rat nach Artikel 6 (1)(c) die Mitgliedschaft entziehen. Artikel 19 (2) und (3) findet sinngemäß Anwendung.
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