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Artikel 20 Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.2010

ARTIKEL 20

Artikel 20

Nicht-Erfüllung von Verpflichtungen

Einem Mitgliedstaat, der seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommt, kann der Rat nach Artikel 6 (1)(c) die Mitgliedschaft entziehen. Artikel 19 (2) und (3) findet sinngemäß Anwendung.

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