Artikel 20 Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1975

ARTIKEL 20

Artikel 20

Einem Mitgliedstaat, der seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommt, kann der Rat nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c die Mitgliedschaft entziehen. Artikel 19 Absätze 2 und 3 findet sinngemäß Anwendung.

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