ARTIKEL 20
Artikel 20
Einem Mitgliedstaat, der seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommt, kann der Rat nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c die Mitgliedschaft entziehen. Artikel 19 Absätze 2 und 3 findet sinngemäß Anwendung.
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