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Artikel 19 Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.2010

ARTIKEL 19

Artikel 19

Kündigung des Übereinkommens

(1) Dieses Übereinkommen kann von jedem Mitgliedstaat nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten durch eine an den Generalsekretär des Rates der Europäische Union zu richtende Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung wird am Ende des zweiten Haushaltsjahres, das auf das Jahr folgt, in dem sie notifiziert worden ist, wirksam.

(2) Der kündigende Mitgliedstaat hat weiterhin zur Finanzierung aller vom Zentrum vor Inkrafttreten dieser Kündigung eingegangenen Verbindlichkeiten beizutragen und den Verpflichtungen nachzukommen, die er selbst als Mitgliedstaat vor Inkrafttreten dieser Kündigung gegenüber dem Zentrum übernommen hat.

(3) Der kündigende Mitgliedstaat verliert seine Ansprüche auf das Vermögen des Zentrums und hat dieses unter den vom Rat nach Artikel 6(i) festgesetzten Bedingungen für alle Verluste des Zentrums an Sachen im Hoheitsgebiet dieses Staates zu entschädigen, es sei denn, daß eine besondere Abmachung getroffen wird, aufgrund deren die Benutzung dieser Sachen durch das Zentrum sichergestellt wird.

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