Fahrt bei unsichtigem Wetter, Starkwind und Sturm
§ 6.13.
(1) Bei unsichtigem Wetter dürfen Fahrzeuge, welche die nach § 6.14 vorgeschriebenen Schallzeichen nicht geben können, nicht ausfahren. Befinden sich solche Fahrzeuge beim Eintreten unsichtigen Wetters auf dem Gewässer, so müssen sie die Häfen oder die Nähe des Ufers so rasch aufsuchen, als es die Umstände zulassen.
(2) Bei unsichtigem Wetter müssen Fahrzeuge, bei denen die Entfernung zwischen Steuerstand und Bug mehr als 15 m beträgt, Radar gemäß § 6.12. benützen. Andere Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit entsprechend der verminderten Sicht herabsetzen, es sei denn, sie verwenden Radar gemäß § 6.12.
(3) Der Schiffsführer eines Fahrzeuges, der ein anderes Schiff lediglich durch Radar ortet, muss feststellen, ob sich die Gefahr einer Kollision beider Schiffe ergeben könnte. Ist dies der Fall, so muss er unverzüglich Funkkontakt aufnehmen. Wenn der Sprechfunkkontakt mit dem anderen Fahrzeug nicht aufgenommen werden kann, ist das Schallzeichen gemäß § 4.02. Abs. 1 lit. a) zu geben und sind weitere geeignete Maßnahmen zur Kollisionsverhütung zu treffen.
(4) Bereits bei Starkwind- und Sturmwarnung (Anlage B lit. H) muss der Schiffsführer die durch die Umstände gebotenen Massnahmen treffen (§§ 1.03. und 1.04.).
Schlagworte
Sichtweite, Starkwindwarnung
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40241885
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