Fahrt bei unsichtigem Wetter, Starkwind und Sturm
§ 6.13.
(1) Bei unsichtigem Wetter (z. B. Nebel, Schneetreiben) dürfen Fahrzeuge, welche die nach § 6.14 vorgeschriebenen Schallzeichen nicht geben können, nicht ausfahren. Befinden sich solche Fahrzeuge beim Eintreten unsichtigen Wetters auf dem Gewässer, so müssen sie die Häfen oder die Nähe des Ufers so rasch aufsuchen, als es die Umstände zulassen.
(2) Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht entsprechend herabsetzen; davon ausgenommen sind Vorrangfahrzeuge, die nach einem Kompaßkurs verkehren und Radar als Navigationshilfe verwenden. Bei Fahrzeugen, auf denen die Entfernung zwischen dem Steuerstand und dem Bug mehr als 15m beträgt, ausgenommen Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden, ist ein Ausguck aufzustellen; bei Zusammenstellungen von Fahrzeugen ist der Ausguck auf dem Fahrzeug aufzustellen, bei dem die Führung liegt. Der Ausguck muß sich in Sicht- oder Hörweite des Schiffsführers befinden oder durch eine Meldeeinrichtung mit ihm verbunden sein.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005)
(4) Bereits bei Starkwind- und Sturmwarnung (Anlage B lit. H) muss der Schiffsführer die durch die Umstände gebotenen Massnahmen treffen (§§ 1.03. und 1.04.).
Schlagworte
Sichtweite, Starkwindwarnung
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40068725
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