Radarfahrt
§ 6.12.
(1) Bei der Führung eines Fahrzeuges kann Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn
- 1. der Schiffsführer ein amtliches Radarpatent oder ein diesem gleichwertiges Patent eines Bodenseeuferstaates besitzt,
- 2. sich im Steuerstand eine zweite Person befindet, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, und
- 3. das Fahrzeug mit einer Sprechfunkanlage gemäß § 13.21. ausgerüstet ist.
(2) Verfügt das Fahrzeug über einen Radar-Einpersonen-Steuerstand, ist die Anwesenheit einer zweiten Person im Steuerstand (Abs. 1 Z 2) nicht erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40158537
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