§ 612 BSO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1976

Fahrt mit Radar

§ 6.12.

Bei der Führung eines Fahrzeuges kann Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn der Radarbeobachter mit der Bedienung des Gerätes sowie der Auswertung des Radarbildes vertraut ist. Das Fahrzeug unterliegt auch in einem solchen Fall den Vorschriften dieser Verordnung, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057089

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