Ausweichpflichtige Fahrzeuge
§ 6.05.
Abweichend von § 6.04. und unbeschadet § 6.03 müssen beim Begegnen und Überholen ausweichen
- a) den Vorrangfahrzeugen und Schleppverbänden alle anderen Fahrzeuge,
- b) den Güterschiffen alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge und Schleppverbände,
- c) den Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10. Abs. 1 führen, alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Güterschiffe,
- d) den Segelfahrzeugen alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände, Güterschiffe und Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10. Abs. 1 führen,
- e) den Ruderbooten Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände, Güterschiffe sowie Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10. Abs. 1 führen,
- f) Segelsurfbretter und Drachensegelbretter allen anderen Fahrzeugen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40241884
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