Verhalten gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer und Tauchern
§ 6.06.
(1) Gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10. Abs. 1 führen, sowie nach § 3.13. gekennzeichneten Fahrzeugen, Bojen oder Stellen an Land müssen andere Fahrzeuge einen Abstand von mindestens 50 m einhalten.
(2) Gegenüber Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10. Abs. 1 führen, müssen andere Fahrzeuge, abweichend von Abs. 1, achtern einen Abstand von mindestens 200 m einhalten.
(3) Soweit die örtlichen Verhältnisse die nach Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen minimalen Abstände nicht zulassen, ist ein nach den Umständen größtmöglicher Abstand einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40057083
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