Ausweichpflichtige Fahrzeuge
§ 6.05.
Abweichend von § 6.04 und unbeschadet des § 6.03 müssen beim Begegnen und Überholen ausweichen
- a) den Vorrangfahrzeugen und Schleppverbänden alle anderen Fahrzeuge,
- b) den Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10 Abs. 1 führen, alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge und Schleppverbände,
- c) den Segelfahrzeugen alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10 Abs. 1 führen,
- d) den Ruderbooten Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände sowie Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10 Abs. 1 führen, sowie Segelfahrzeuge.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40057082
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