§ 605 BSO

Alte FassungIn Kraft seit 04.5.1996

Ausweichpflichtige Fahrzeuge

§ 6.05.

Abweichend von § 6.04 und unbeschadet des § 6.03 müssen beim Begegnen und Überholen ausweichen

  1. a) den Vorrangfahrzeugen und Schleppverbänden alle anderen Fahrzeuge,
  2. b) den Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10 Abs. 1 führen, alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge und Schleppverbände,
  3. c) den Segelfahrzeugen alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10 Abs. 1 führen,
  4. d) den Ruderbooten Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände sowie Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10 Abs. 1 führen, sowie Segelfahrzeuge.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057082

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