Abschnitt VI
FAHRREGELN Allgemeine Verhaltensregeln
§ 6.01.
(1) Der Schiffsführer hat jedes Manöver, das bei Anwendung der Fahrregelen erforderlich wird, deutlich und rechtzeitig auszuführen.
(2) Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel, des Genusses von Alkohol, Drogen oder Medikamenten oder aus anderen Gründen an der sicheren Führung eines Fahrzeuges gehindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen.
(3) Das Verbot gemäß Abs. 2 gilt insbesondere bei einer Menge von 0,40 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Bei Fahrgastschiffen oder Güterschiffen gilt dieses Verbot bereits ab einer Menge von 0,05 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
Schlagworte
Atemalkoholkonzentration
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40158536
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