Fahrgeschwindigkeit
§ 6.02.
Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten. Eine Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h darf jedoch nicht überschritten werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40057079
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)