§ 601 BSO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Abschnitt VI

FAHRREGELN Allgemeine Verhaltensregeln

§ 6.01.

(1) Der Schiffsführer hat jedes Manöver, das bei Anwendung der Fahrregelen erforderlich wird, deutlich und rechtzeitig auszuführen.

(2) Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder aus anderen Gründen in der sicheren Führung eines Fahrzeuges behindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen.

(3) Das Verbot gemäß Abs. 2 gilt insbesondere bei einer Menge von 0,40 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Bei Fahrgastschiffen oder Güterschiffen gilt dieses Verbot bereits ab einer Menge von 0,05 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Schlagworte

Atemalkoholkonzentration

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057078

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