Artikel III
Die Vertragsregierungen verpflichten sich, zusammenzuarbeiten, um eine möglichst weitgehende Vereinheitlichung der Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren auf allen Gebieten zu erreichen, auf denen diese Vereinheitlichung den internationalen Seeverkehr erleichtern und verbessern würde, und Änderungen der Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren, die auf Grund besonderer innerstaatlicher Verhältnisse notwendig werden, auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023
Gesetzesnummer
10011478
Dokumentnummer
NOR40084619
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