Artikel IV
Zur Erleichterung der in den vorstehenden Artikeln bezeichneten Ziele verpflichten sich die Vertragsregierungen, untereinander oder durch die Zwischenstaatliche Beratende Seeschifffahrtsorganisation (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet) in Angelegenheiten zusammenzuarbeiten, welche die Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren sowie ihre Anwendung auf den internationalen Seeverkehr betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023
Gesetzesnummer
10011478
Dokumentnummer
NOR40084620
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