Artikel 7
Ein Staat, der nicht berechtigt ist, auf Grund des Artikels 5 oder 6 Mitglied zu werden, kann beim Generalsekretär der Organisation seine Zulassung als Mitglied beantragen; diese erfolgt, sobald er diesem Übereinkommen gemäß Artikel 71 beigetreten ist, sofern sein Aufnahmeantrag auf Empfehlung des Rates von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder genehmigt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011477
Dokumentnummer
NOR40057898
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