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Artikel 71 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1984

TEIL XIX

Verschiedenes

Artikel 71

Unterzeichnung und Annahme

Vorbehaltlich des Teils III liegt dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung oder Annahme auf; Staaten können Parteien des Übereinkommens werden, indem sie es

(a) ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen;

(b) vorbehaltlich der Annahme unterzeichnen und später annehmen;

(c) oder annehmen.

Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057963

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