TEIL XIX
Verschiedenes
Artikel 71
Unterzeichnung und Annahme
Vorbehaltlich des Teils III liegt dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung oder Annahme auf; Staaten können Parteien des Übereinkommens werden, indem sie es
(a) ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen;
(b) vorbehaltlich der Annahme unterzeichnen und später annehmen;
(c) oder annehmen.
Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011477
Dokumentnummer
NOR40057963
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