Artikel 76
Dieses Übereinkommen, dessen englischer, französischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen zur Seeschiffahrts-Konferenz der Vereinten Nationen eingeladenen sowie denjenigen anderen Staaten, die Mitglieder geworden sind, beglaubigte Abschriften.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011477
Dokumentnummer
NOR40057968
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