Artikel 75
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle zur Seeschiffahrts-Konferenz der Vereinten Nationen eingeladenen sowie diejenigen anderen Staaten, die Mitglieder geworden sind, von dem Zeitpunkt, zu dem jeder Staat Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, sowie vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011477
Dokumentnummer
NOR40057967
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