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Artikel 72 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1984

Artikel 72

Hoheitsgebiete

(a) Ein Mitglied kann jederzeit erklären, daß seine Teilnahme an diesem Übereinkommen sich auf die Gesamtheit oder eine Gruppe oder einzelne der Hoheitsgebiete erstreckt, für deren internationale Beziehungen es verantwortlich ist.

(b) Dieses Übereinkommen findet nur dann auf Hoheitsgebiete Anwendung, für deren internationale Beziehungen ein Mitgliedverantwortlich ist, wenn eine diesbezügliche Erklärung gemäß Buchstabe (a) im Namen dieser Hoheitsgebiete abgegeben worden ist.

(c) Eine Erklärung gemäß Buchstabe (a) wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt; dieser leitet eine Abschrift allen zu der Seeschiffahrts-Konferenz der Vereinten Nationen eingeladenen Staaten sowie denjenigen anderen Staaten zu, die Mitglieder geworden sind.

(d) Sind die Vereinten Nationen auf Grund eines Treuhandabkommens als Verwaltungsbehörde tätig, so können sie dieses Übereinkommen im Namen eines, mehrerer oder aller Treuhandgebiete nach Maßgabe des Artikels 71 annehmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057964

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