Artikel 62
Die Organisation kann bezüglich aller in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten geeignete Vorkehrungen zur Konsultation und Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen internationalen Organisationen treffen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011477
Dokumentnummer
NOR40057954
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