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Artikel 63 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1984

Artikel 63

Vorbehaltlich der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Versammlung kann die Organisation von anderen staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen Organisationen diejenigen Aufgaben, Mittel und Verpflichtungen übernehmen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen und ihr durch internationale Abkommen oder beiderseits befriedigende Abmachungen zwischen den zuständigen Stellen der beteiligten Organisationen übertragen werden. Die Organisation kann ferner alle in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Verwaltungsaufgaben übernehmen, die einer Regierung durch eine internationale Übereinkunft übertragen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057955

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