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Artikel 50 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1984

Artikel 50

Der Generalsekretär unterrichtet die Mitglieder laufend über die Tätigkeit der Organisation. Jedes Mitglied kann einen oder mehrere Vertreter ernennen, um die Verbindung zum Generalsekretär aufrechtzuerhalten.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057941

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