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Artikel 49 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1984

Artikel 49

Der Generalsekretär erarbeitet und unterbreitet dem Rat die jährlichen Finanzberichte und den Haushaltsvoranschlag für zwei Jahre, wobei die Voranschläge für jedes Jahr getrennt anzuführen sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057940

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