Artikel 49
Der Generalsekretär erarbeitet und unterbreitet dem Rat die jährlichen Finanzberichte und den Haushaltsvoranschlag für zwei Jahre, wobei die Voranschläge für jedes Jahr getrennt anzuführen sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011477
Dokumentnummer
NOR40057940
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