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Artikel 48 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1984

Artikel 48

Das Sekretariat führt alle für die wirksame Erledigung der Aufgaben der Organisation erforderlichen Akten; es verfaßt, sammelt und verteilt diejenigen Schriftstücke, Arbeitsunterlagen, Tagesordnungen, Sitzungsberichte und Mitteilungen, die für die Arbeit der Organisation benötigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057939

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