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Artikel 34 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1984

Artikel 34

Der Rechtsausschuß unterbreitet dem Rat

  1. a) von ihm ausgearbeitete Entwürfe internationaler Übereinkünfte und von Änderungen internationaler Übereinkünfte;
  2. b) einen Bericht über seine Arbeit seit der letzten Tagung des Rates.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057925

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