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Artikel 33 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1984

Artikel 33

  1. a) Der Rechtsausschuß prüft alle Rechtsfragen aus dem Zuständigkeitsbereich der Organisation.
  2. b) Der Rechtsausschuß trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die ihm durch dieses Übereinkommen, die Versammlung oder den Rat übertragenen Aufgaben sowie alle Aufgaben im Sinne dieses Artikels wahrzunehmen, die ihm gegebenenfalls durch die Bestimmungen oder auf Grund einer anderen internationalen Übereinkunft übertragen und von der Organisation angenommen werden.
  3. c) Der Rechtsausschuß wird im Hinblick auf Artikel 25 auf Ersuchen des Rates oder wenn er dies im Interesse seiner eigenen Arbeit für nützlich hält, enge Beziehungen zu anderen Organen unterhalten, soweit dies den Zielen der Organisation dienlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057924

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