Artikel 34
Der Rechtsausschuß unterbreitet dem Rat
- a) von ihm ausgearbeitete Entwürfe internationaler Übereinkünfte und von Änderungen internationaler Übereinkünfte;
- b) einen Bericht über seine Arbeit seit der letzten Tagung des Rates.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011477
Dokumentnummer
NOR40057925
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