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Artikel 25 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1984

Artikel 25

  1. a) Der Rat kann Abkommen oder Abmachungen über die Beziehungen der Organisation zu anderen Organisationen – wie in Teil XV vorgesehen – treffen. Diese Abkommen oder Abmachungen bedürfen der Genehmigung durch die Versammlung.
  2. b) Unter Berücksichtigung des Teiles XV und der von den jeweiligen Ausschüssen nach den Artikeln 28, 33, 38 und 43 zu anderen Organen unterhaltenen Beziehungen ist der Rat zwischen den Tagungen der Versammlung für die Beziehungen zu anderen Organisationen verantwortlich.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057916

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