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Artikel 26 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1984

Artikel 26

Zwischen den Tagungen der Versammlung nimmt der Rat alle Aufgaben der Organisation wahr, mit Ausnahme der in Artikel 15 Buchstabe i bezeichneten Abgabe von Empfehlungen. Insbesondere koordiniert der Rat die Tätigkeit der Organe der Organisation und kann die für die wirksame Arbeit der Organisation unbedingt erforderlichen Änderungen des Arbeitsprogramms vornehmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057917

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