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Artikel 1 Abkommen zwischen Österreich, Rumänien und Jugoslawien betreffend die Schiffahrtseinrichtungen am Eisernen Tor

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.1974

Artikel 1

Die Republik Österreich beteiligt sich an der Erstattung der Mittel, welche die Sozialistische Republik Rumänien und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien in die Arbeiten zur Verbesserung der Schiffahrtsbedingungen auf der Donau durch die Konstruktion des Hydroenergie- und Schiffahrtssystems investiert haben, mit einem Betrag von fünf Millionen US-Dollar.

Schlagworte

Hydroenergiesystem

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10011476

Dokumentnummer

NOR12148383

alte Dokumentnummer

N9197543082L

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