Artikel 1
Die Republik Österreich beteiligt sich an der Erstattung der Mittel, welche die Sozialistische Republik Rumänien und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien in die Arbeiten zur Verbesserung der Schiffahrtsbedingungen auf der Donau durch die Konstruktion des Hydroenergie- und Schiffahrtssystems investiert haben, mit einem Betrag von fünf Millionen US-Dollar.
Schlagworte
Hydroenergiesystem
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
10011476
Dokumentnummer
NOR12148383
alte Dokumentnummer
N9197543082L
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