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Artikel 12 Vertrag zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Artikel 12

Das im Eisenbahndurchgangsverkehr tätige Personal der Vertragsstaaten ist verpflichtet, einander bei der Ausübung seiner Dienstobliegenheiten den erforderlichen Beistand zu gewähren und hierauf gerichteten Ersuchen in gleicher Weise Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen des eigenen Personals. Darüber hinaus wird das Grenzkontrollpersonal der Vertragsstaaten bei der Überwachung des Durchgangsverkehrs festgestellte Verstöße einander mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10011466

Dokumentnummer

NOR12148262

alte Dokumentnummer

N9197443000L

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