Artikel 12
Das im Eisenbahndurchgangsverkehr tätige Personal der Vertragsstaaten ist verpflichtet, einander bei der Ausübung seiner Dienstobliegenheiten den erforderlichen Beistand zu gewähren und hierauf gerichteten Ersuchen in gleicher Weise Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen des eigenen Personals. Darüber hinaus wird das Grenzkontrollpersonal der Vertragsstaaten bei der Überwachung des Durchgangsverkehrs festgestellte Verstöße einander mitteilen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10011466
Dokumentnummer
NOR12148262
alte Dokumentnummer
N9197443000L
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