vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 2 Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.1972

ARTIKEL 2

Jede Vertragspartei behält das Recht,

  1. 1. bestimmte Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Auffassung kaum eine Gefahr darstellen, von der Versicherungspflicht auszunehmen;
  2. 2. Kraftfahrzeuge, die inländischen oder ausländischen Behörden oder zwischenstaatlichen Organisationen gehören, von der Versicherungspflicht auszunehmen;
  3. 3. die Mindestbeträge festzusetzen, die durch die Versicherung gedeckt sein müssen; in diesem Falle kann die Anwendung der beigefügten Bestimmungen auf die festgesetzten Beträge beschränkt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10011434

Dokumentnummer

NOR40003419

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)