ARTIKEL 2
Jede Vertragspartei behält das Recht,
- 1. bestimmte Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Auffassung kaum eine Gefahr darstellen, von der Versicherungspflicht auszunehmen;
- 2. Kraftfahrzeuge, die inländischen oder ausländischen Behörden oder zwischenstaatlichen Organisationen gehören, von der Versicherungspflicht auszunehmen;
- 3. die Mindestbeträge festzusetzen, die durch die Versicherung gedeckt sein müssen; in diesem Falle kann die Anwendung der beigefügten Bestimmungen auf die festgesetzten Beträge beschränkt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024
Gesetzesnummer
10011434
Dokumentnummer
NOR40003419
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