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ARTIKEL 3 Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.1972

ARTIKEL 3

(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß sie von einem oder mehreren der Vorbehalte inAnhang II zu diesem Übereinkommen Gebrauch macht.

(2) Jede Vertragspartei kann einen Vorbehalt, den sie nach Absatz 1 gemacht hat, durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifizierung ganz oder teilweise zurückziehen; die Notifizierung wird am Tage ihres Eingangs wirksam. Der Generalsekretär übermittelt ihren Wortlaut den anderen Parteien sowie den übrigen Mitgliedern des Europarats.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10011434

Dokumentnummer

NOR40003420

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