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Artikel 4 Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1971

Artikel 4

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011417

Dokumentnummer

NOR12147848

alte Dokumentnummer

N9197142662L

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