Artikel 4
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011417
Dokumentnummer
NOR12147848
alte Dokumentnummer
N9197142662L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)