Artikel 5
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Das Abkommen kann von jeder Seite jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden; in diesem Fall tritt das Abkommen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 18. November 1969 in zwei Urschriften.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011417
Dokumentnummer
NOR12147849
alte Dokumentnummer
N9197142663L
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