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Artikel 5 Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1971

Artikel 5

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Das Abkommen kann von jeder Seite jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden; in diesem Fall tritt das Abkommen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 18. November 1969 in zwei Urschriften.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011417

Dokumentnummer

NOR12147849

alte Dokumentnummer

N9197142663L

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