Artikel 3
(1) Die Befreiung erstreckt sich nicht auf Zölle und Verbrauchsteuern, auf Wege- und Brückengelder oder andere ähnliche Gebühren sowie auf Steuern und sonstige Abgaben, die für die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern erhoben werden.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen weitergehende Befreiungen auf Grund anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder auf Grund des innerstaatlichen Rechts unberührt.
Schlagworte
Wegegeld
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011417
Dokumentnummer
NOR12147847
alte Dokumentnummer
N9197142661L
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