vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1971

Artikel 2

(1) Die Befreiung wird für Kraftfahrzeuge und für Kraftfahrzeug-Anhänger, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Güterbeförderung geeignet und bestimmt sind, nur gewährt, wenn der einzelne, vorübergehende Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragstaates vierzehn aufeinanderfolgende Tage nicht überschreitet.

(2) Die in Absatz 1 festgesetzte Frist gilt nicht

  1. 1. für Kombinationskraftwagen, die für nichtgewerbliche Zwecke verwendet werden;
  2. 2. für Fahrzeuge, die betriebsunfähig werden;
  3. 3. für Fahrzeuge, die für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden.

(3) Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer sind der Einreisetag und der Ausreisetag als volle Tage zu rechnen.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011417

Dokumentnummer

NOR12147846

alte Dokumentnummer

N9197142660L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)