Artikel VIII
Die zuständigen Behörden der beiden Staaten werden einander die Anzahl der auf den regelmäßigen Kraftfahrlinien beförderten Fahrgäste sowie die Anzahl der zurückgelegten Kilometer spätestens 30 Tage nach jeweils drei Monaten beziehungsweise bei Saisonlinien 30 Tage nach Ende der Betriebsperiode mitteilen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011416
Dokumentnummer
NOR12147842
alte Dokumentnummer
N9197142656L
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