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Artikel VIII Vereinbarung zwischen Österreich und Griechenland über die Beförderung im internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinienverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1970

Artikel VIII

Die zuständigen Behörden der beiden Staaten werden einander die Anzahl der auf den regelmäßigen Kraftfahrlinien beförderten Fahrgäste sowie die Anzahl der zurückgelegten Kilometer spätestens 30 Tage nach jeweils drei Monaten beziehungsweise bei Saisonlinien 30 Tage nach Ende der Betriebsperiode mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011416

Dokumentnummer

NOR12147842

alte Dokumentnummer

N9197142656L

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