Artikel VII
Zum Zwecke der Beaufsichtigung der auf Grund dieser Vereinbarung eingerichteten regelmäßigen Kraftfahrlinien übermitteln die zuständigen Behörden der beiden Teile einander je zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrausweise, die für alle internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinien der vorliegenden Vereinbarung gelten.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011416
Dokumentnummer
NOR12147841
alte Dokumentnummer
N9197142655L
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