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Artikel VII Vereinbarung zwischen Österreich und Griechenland über die Beförderung im internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinienverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1970

Artikel VII

Zum Zwecke der Beaufsichtigung der auf Grund dieser Vereinbarung eingerichteten regelmäßigen Kraftfahrlinien übermitteln die zuständigen Behörden der beiden Teile einander je zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrausweise, die für alle internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinien der vorliegenden Vereinbarung gelten.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011416

Dokumentnummer

NOR12147841

alte Dokumentnummer

N9197142655L

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