Artikel IX
(1) Die zuständigen Behörden des Staates, in welchem das Unternehmen registriert ist, werden entsprechend der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gegen Unternehmungen, die im internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinienverkehr nach der vorliegenden Vereinbarung eingesetzt sind, vorgehen, die wegen Übertretungen der gesetzlichen Bestimmungen des anderen Staates, insbesondere des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrrechtes, des Paß-, Zoll- und Devisenrechtes, auch im anderen Staate entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften bestraft wurden.
(2) Wird die einer Unternehmung genehmigte Konzession zur Einrichtung einer regelmäßigen Kraftfahrlinie nach der vorliegenden Vereinbarung von einer der beiden zuständigen Behörden zurückgenommen, so ist die zuständige Behörde des anderen Teiles hievon umgehend schriftlich zu verständigen. In diesem Falle ist die zuständige Behörde dieses Teiles berechtigt, an Stelle dieser Unternehmung eine andere Unternehmung für die Führung der regelmäßigen Kraftfahrlinie in Vorschlag zu bringen.
Schlagworte
Straßenverkehrsrecht, Paßrecht, Zollrecht
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011416
Dokumentnummer
NOR12147843
alte Dokumentnummer
N9197142657L
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