Artikel V
(1) Vertreter der zuständigen Behörden der beiden Teile werden einander erforderlichenfalls treffen, um zu beraten und zu genehmigen:
- a) die zu führenden Kraftfahrlinien,
- b) die Fahrpläne,
- c) die Beförderungsbedingungen,
- d) die Fahrpreise,
- e) Anträge von Unternehmungen auf Einschränkung oder Einstellung von Kraftfahrlinien.
(2) In dringenden Fällen können die Vertreter der zuständigen Behörde die Entscheidung der anderen Behörde auch schriftlich, telegraphisch oder telefonisch einholen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011416
Dokumentnummer
NOR12147839
alte Dokumentnummer
N9197142653L
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