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Artikel V Vereinbarung zwischen Österreich und Griechenland über die Beförderung im internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinienverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1970

Artikel V

(1) Vertreter der zuständigen Behörden der beiden Teile werden einander erforderlichenfalls treffen, um zu beraten und zu genehmigen:

  1. a) die zu führenden Kraftfahrlinien,
  2. b) die Fahrpläne,
  3. c) die Beförderungsbedingungen,
  4. d) die Fahrpreise,
  5. e) Anträge von Unternehmungen auf Einschränkung oder Einstellung von Kraftfahrlinien.

(2) In dringenden Fällen können die Vertreter der zuständigen Behörde die Entscheidung der anderen Behörde auch schriftlich, telegraphisch oder telefonisch einholen.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011416

Dokumentnummer

NOR12147839

alte Dokumentnummer

N9197142653L

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