Artikel IV
Die zuständige Behörde wird der zuständigen Behörde des anderen Teiles Anträge, die von Transportunternehmungen ihres Staates zur Einrichtung von regelmäßigen Kraftfahrlinien zur Genehmigung eingereicht wurden, übermitteln; dies spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn.
Folgende Angaben sind bekanntzugeben:
- –Name und Anschrift der Transportunternehmung,
- –Fahrtstrecke (einschließlich der Grenzübergänge),
- –Fahrplan,
- –Tarife,
- –Haltestellen zum Ein- und Aussteigen,
- –vorgesehene Betriebsperiode.
Schlagworte
Einsteigen
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011416
Dokumentnummer
NOR12147838
alte Dokumentnummer
N9197142652L
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