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Artikel IV Vereinbarung zwischen Österreich und Griechenland über die Beförderung im internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinienverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1970

Artikel IV

Die zuständige Behörde wird der zuständigen Behörde des anderen Teiles Anträge, die von Transportunternehmungen ihres Staates zur Einrichtung von regelmäßigen Kraftfahrlinien zur Genehmigung eingereicht wurden, übermitteln; dies spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn.

Folgende Angaben sind bekanntzugeben:

Schlagworte

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Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011416

Dokumentnummer

NOR12147838

alte Dokumentnummer

N9197142652L

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