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Artikel 16 Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.1970

Artikel 16

1. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Einlangen einer Note in Österreich in Kraft, derzufolge die Voraussetzungen, die nach der türkischen Rechtslage für das Inkrafttreten dieses Abkommens vorliegen müssen, erfüllt sind.

2. Dieses Abkommen gilt vom Datum des Inkrafttretens für eine unbegrenzte Zeit, es sei denn, daß es einer der Staaten innerhalb von 3 Monaten vor seinem Ablauf schriftlich kündigt.

Geschehen zu Wien, am 7. November 1969, in zwei Urschriften in englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011409

Dokumentnummer

NOR40005798

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