Artikel 15
1. Jeder vertragsschließende Teil wird den anderen vertragsschließenden Teil davon in Kenntnis setzen, welche Stelle für die Durchführung des gegenständlichen Abkommens zuständig ist.
2. Vertreter der zuständigen Stellen der beiden Staaten werden erforderlichenfalls in einer gemischten Kommission zusammentreten, um die Entwicklung des Verkehrs zu prüfen und alle Fragen, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergeben, zu lösen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011409
Dokumentnummer
NOR40005797
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