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Artikel 15 Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.1970

Artikel 15

1. Jeder vertragsschließende Teil wird den anderen vertragsschließenden Teil davon in Kenntnis setzen, welche Stelle für die Durchführung des gegenständlichen Abkommens zuständig ist.

2. Vertreter der zuständigen Stellen der beiden Staaten werden erforderlichenfalls in einer gemischten Kommission zusammentreten, um die Entwicklung des Verkehrs zu prüfen und alle Fragen, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergeben, zu lösen.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011409

Dokumentnummer

NOR40005797

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