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Artikel 14 Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.1970

Artikel 14

Angelegenheiten, die nicht den Regelungen dieses Abkommens oder den Regelungen internationaler Abkommen unterliegen, bei denen beide Staaten Vertragsparteien sind, bleiben der nationalen Gesetzgebung jedes der beiden Staaten vorbehalten.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011409

Dokumentnummer

NOR40005796

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